Infodienst 1 / März 2023

Ein Havarieplan regelt was bei einem Auftreten eines „Unfalls größeren Ausmaßes” zu tun ist. Es gilt, die Maßnahmen, die dann zu ergreifen sind, vorher gut zu überlegen und im Team abzusprechen. Arbeiten Sie dafür am besten mit allen verantwortlichen Stellen in der Einrichtung zusammen sowie in Absprache mit Externen wie der Feuerwehr, dem Gesundheitsamt, dem Technischen Hilfswerk (THW) und dem Deutschen Roten Kreuz (DRK). Die Maßnahmen für den Havarieplan werden am besten in einem Qualitätszirkel mit Führungskräften der verschiedenen Bereiche einer Einrichtung festgelegt. Dazu gehören – Hauswirtschaftsleitung – Leitung technischer Dienst – Einrichtungsleitung – Hygiene- und Qualitätsbeauftragte/r – Pflegedienstleitung – Pädagogische Leitung – Leitung Sozialdienst In den Havarieplänen sind die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen beschrieben. Sie können ohne Zeitverzug unverzüglich eingeleitet und durchgeführt werden. Diskussionen und Nachfragen werden vermieden. Mitarbeitende erhalten die größtmögliche Handlungssicherheit. Folgeschäden durch falsches Handeln oder Zögern werden verhindert. Wenn klar ist, wer wofür zuständig und verantwortlich ist, kann im Ernstfall schnell und sicher gehandelt werden. Selbstverständlich setzt das Funktionieren von Havarieplänen voraus, dass die Mitarbeitenden entsprechend informiert, eingewiesen und geschult sind. Die Havariepläne müssen so aufbewahrt werden, dass sie jederzeit zugänglich sind und stets aktuell gehalten werden. Ein Havarieplan sollte mindestens Regelungen für die folgenden Notfallsituationen beinhalten: – Auftreten von meldepflichtigen Infektionskrankheiten (nach IfSG) in hohem Maße – Ausfall von einer Vielzahl von Mitarbeiter/innen (z.B. durch Krankheit) – Schließung der Küche durch die Lebensmittelüberwachung – massiver Schädlingsbefall im Küchen- oder Lagerbereich – Engpässe bzgl. der Wasser-, Strom-, Gasversorgung – Ausfall von Küchengeräten Beispiele für Havariepläne als Arbeitsgrundlage Die folgenden Beispiele für Havariepläne stammen aus unterschiedlichen Einrichtungen und folgen daher keinem festgelegten Schema. Sie können auf die Gegebenheiten der jeweiligen Einrichtung abgestimmt werden. Beispiel: Auftreten von meldepflichtigen Infektionskrankheiten Ziel: Durch die Festlegung der Verfahrensweise soll – die Übertragung und Ausbreitung von Infektionen in Zusammenarbeit mit den Behörden verhindert werden. – die zuständige Behörde korrekt und zeitnah informiert werden. – die Eigenverantwortung der Einrichtung wahrgenommen werden. – die gesetzlichen Forderungen eingehalten werden. Verantwortlich für das Verfahren ist die Einrichtungsleitung. Durchführung: Das Verfahren wird durchgeführt von der Einrichtungsleitung und der verantwortlichen Pflegefachkraft sowie den im jeweiligen Standard genannten beteiligten Personen. Verfahrensweise: – Sofortmaßnahmen/laufende Maßnahmen gemäß Standard im Hygieneplan. – Ist der Verdacht, die Erkrankung oder der Tod an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit nicht primär vom Arzt oder Labor gemeldet worden, dann erfolgt die Meldung durch die Leitung des Alten- und Pflegeheimes oder die Pflegefachkraft innerhalb von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt. – Die Meldung erfolgt auf dem Meldeformular per Scan an das zuständige Gesundheitsamt. – Besondere Sorgfalt gilt es beim Vergleich und Erkennen von Krankheitsverläufen mehrerer Bewohner zu üben, um Erkrankungen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird. – Die Einrichtung stellt sicher, dass die Meldung erfolgt. Dokumentation: Alle Vorgänge sind zu dokumentieren. Infodienst 1/23 8 Havarie Mit Strategie gegen das Chaos In Notsituationen ist schnelles Handeln gefragt. Auch wenn ein wichtiges Küchengerät oder gar der Strom ausfällt oder ein Teil der Belegschaft erkrankt, müssen soziale Einrichtungen, in denen Menschen leben, handlungsfähig bleiben. Ein Havarieplan kann helfen, die Situation zu managen. AdobeStock_sarawutnirothon

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