Anleitung für Hygienekonzept Hygienepläne für Mitarbeitende Mentoring zur Unterstützung Informationsmanagement September 2023 Infodienst3 www.berufsverband-hauswirtschaft.de
Infodienst 3/23 3 Editorial Nadia Bouraoui-Gretter wenn mir jemand nach meinem Abitur empfohlen hätte, werd‘ doch Hauswirtschafterin … den hätte ich sicher ausgelacht. Warum? Weil ich selbst keine Vorstellung von dem Beruf hatte – bis ich 2009 die Möglichkeit hatte, ein kleines Team mit den Schwerpunkten Verpflegung und Gästehaus in einem Tagungshaus zu leiten. Zuvor hatte ich dort bereits einige Jahre als studentische Aushilfskraft an der Rezeption und in der Hauswirtschaft gearbeitet. Inzwischen habe ich mich als Quereinsteigerin weiterentwickelt. Zunächst hoch motiviert und eher von Intuition als Fachwissen geleitet, dann über §45.2 BBiG weitergebildet und den Abschluss 2017 über die Externenprüfung zur Hauswirtschafterin erfolgreich absolviert. Schließlich folgte in 2020 der Abschluss zur Meisterin der Hauswirtschaft. Ich bin überzeugt, dass sich die Weichen stellten, als ich 2016 durch Christa Anna Fischer in den Berufsverband Hauswirtschaft eingetreten bin. Durch das Netzwerken konnte ich viele großartige Kolleg*innen mit unterschiedlichen Schwerpunkten kennenlernen. Diese Erfahrung ist für mich persönlich Gold wert, denn es haben sich immer neue Wege ergeben und ich war mutig genug, sie auch zu gehen. Das hat nun zu dem ehrenvollen Amt als Präsidentin des Berufsverbands geführt. Herzlichen Dank für Ihren Vertrauensvorschuss, liebe Mitgliederinnen und Mitglieder! Ich bin mir der Verantwortung bewusst, auch wenn ich noch nicht ganz überblicken kann, was alles auf uns als neu gewähltes Präsidium zukommen wird. Aber ich kann sagen, dass wir alle die neue Herausforderung mit großer Freude angenommen haben. Der Verband hat durch die Novellierung der Satzung die Chance, neue Wege zu gehen und ich möchte gerne meinen Beitrag zur Neuorientierung leisten. Ich versuche, die Menschen dort abzuholen, wo sie stehen. Das bedeutet für mich, der Realität ins Auge zu sehen! Dazu gehört zum Beispiel Qualitätssicherung durch Entwicklung von individuellen fachlichen Schulungsangeboten, um die Arbeit an der Basis zu stärken – insbesondere für angelernte Mitarbeitende. Dazu gehört auch, die Ausbildung zu fördern und auch Quereinsteiger*innen einen Berufsabschluss zu ermöglichen. Es bedeutet aber auch, den Beruf als solches attraktiver zu gestalten und dies zu kommunizieren. Es gibt viel zu tun und ich freue mich darauf. Liebe Mitgliederinnen und Mitglieder, teilen Sie uns gerne mit, was Sie im Arbeitsalltag bewegt, damit wir konstruktive Arbeitsaufträge individuell entwickeln können, die für uns alle einen Nutzen bringen. Als Hauswirtschaftsleitung in einer Rehaklinik für Abhängigkeitserkrankungen und Psychosomatik leite ich aktuell ein multikulturelles Team mit dem Schwerpunkt Reinigung. Jeder Tag ist da für mich wie ein Überraschungsei! Aber so ist Hauswirtschaft – ein vielfältiger Beruf, in dem man sich täglich neuen Herausforderungen stellen muss. Daraus ziehe ich meine Inspiration! Abschließend danke ich Tanja Söhlbrandt, Melanie Epstein und Patrick Herrmann für ihre mutige und hervorragende Arbeit für das Präsidium des Berufsverbandes Hauswirtschaft in einer für uns alle besonderen und herausfordernden Zeit. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen viel Freude beim Lesen! Herzlichst Ihre Liebe Leser und Leserinnen, Nadia Bouraoui-Gretter „Wege entstehen dadurch, dass man sie geht.“ Franz Kafka
Infodienst 3/23 4 Editorial Mit Dank an unsere Sponsoren: Inhalt 6 Wie erstelle ich ein Hygienekonzept? 12 Die Entscheidung für einen Reinigungsroboter 14 Lösungen durch Beratung im Team 16 Information tut Not 19 Suchen und finden im Netz 27 Von den Erfahrungen anderer profitieren 30 Neue Präsidentin: Nadia Bouraoui-Gretter 31 Präsidiumsitzungen 32 Hauswirtschaft in Kitas und für Care-Berufe 33 Nachhaltig unterwegs in der Hauswirtschaft 34 Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen 35 Geld für Frauen- und Gleichstellungspolitik 36 Die neuen Meisterinnen in Neumünster 37 Sicherheit bei Reinigungs- und Pflegemitteln 38 Menschen im Berufsverband 39 Fortbildungen 42 Weltkongress und Wettbewerb 40 Berufskleidung klug beschaffen 41 Lebensmitteltabelle für die Praxis 42 Unsere neuen Mitglieder 42 Stellenmarkt, Impressum 3 Aus dem Berufsverband Aus der Berufspraxis Service S. 6 Anleitung für Hygienekonzept S. 16 Hygienepläne für Mitarbeitende S. 27 Mentoring zur Unterstützung Berufsverband Hauswirtschaft auf Facebook Hygiene Beschaffung Teamarbeit Infektionen Informationen Personalentwicklung Wahl Aktuelles Deutscher Hauswirtschaftsrat Aktuelles Landesverbände Deutscher Frauenrat Aktuelles Ihre Ansprechpartner Karriere IFHE Für Sie kurz notiert Gehört & Gelesen Wertgeschätzt & willkommen Titelfotos: AdobeStock_Wicitr; AdobeStock_Prostock-studio, AdobeStock_MQ-Illustrations, AdobeStock_fizkes
Infodienst 2/23 5 ,Ernährungsarmut in Deutschland stellt ein wachsendes Problem dar und die derzeitigen staatlichen finanziellen Hilfen reichen nicht aus. Darüber waren sich die Referierenden auf dem 7. BZfE-Forum „Ernährungsarmut in Deutschland – sehen, verstehen, begegnen” einig. Dazu Eva Bell, Leiterin der Abteilung „Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Ernährung” im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL): „Das Thema Ernährungsarmut hat im vergangenen Jahr besonders an Aktualität gewonnen. Es ist ein kontrovers diskutiertes Thema, das auch das BMEL adressiert. Wir setzen alles daran, dass alle Menschen gesund leben und alt werden können. Die Ernährungsstrategie der Bundesregierung, die federführend vom BMEL erarbeitet wird, wird daher das Thema Ernährungsarmut aufgreifen.” Eine dringende Aufgabe angesichts von rund drei Millionen Menschen, die in Deutschland unter Ernährungsarmut leiden – und den teils schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen. Dabei wird Ernährungsarmut von einem Teil der Gesellschaft nicht als Problem anerkannt, das politisch zu lösen ist, sondern sie schieben den Betroffenen die Verantwortung zu. Der Vorwurf der mangelnden Bildung oder der fehlenden Alltagskompetenzen sind Beispiele für allzu einfache plakative Schubladen. Wehren sich die Betroffenen dagegen und schildern in den Sozialen Medien beispielsweise unter dem Hashtag #ichbinarmutsbetroffen, wie sich Ernährungsarmut konkret anfühlt oder schildern ihre individuellen Schicksale, begegnen ihnen häufig Hasskommentare. Oft gesteht die Gesellschaft von Armut betroffenen Menschen auch nicht das Recht einer sozialen Teilhabe zu, wie einen Kaffee trinken zu gehen, nach ihren Vorlieben und Gewohnheiten zu essen oder Gäste zum Geburtstag einzuladen. Bisher sind dafür im Bürgergeld keine Mittel vorgesehen. Allein nicht mal mit Freunden einen Kaffee trinken gehen zu können, weil einfach kein Geld da ist, ist für viele Menschen schlicht kaum vorstellbar. Und was, wenn das Geld nicht einmal mehr für ein Pausenbrot oder die Schulkantine reicht? Dann fehlen Kindern und Jugendlichen aus Armutshaushalten Energie und Nährstoffe, die sie für eine gesunde Entwicklung und zum Lernen brauchen. So geraten sie immer tiefer in eine Armutsspirale und erleben das Gegenteil von Chancengleichheit. Neben höheren Regelsätzen wäre eine kostenlose Kita- und Schulverpflegung daher ein zentraler Hebel gegen Ernährungsarmut. Wie effektiv dieser ist, zeigt das Beispiel Schweden: Kinder, die dort kostenloses Schulessen bekamen, waren größer, insgesamt gesünder und erzielten später ein höheres Einkommen (und für den Staat auch mehr Steuern). Bis die staatlichen Weichen anders gestellt werden, „ist Ernährungsarmut in Deutschland definitiv ein Thema, um das wir uns auch als Ernährungscommunity kümmern müssen”, so Dr. Margareta Büning-Fesel, Präsidentin der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Damit bezog sie sich sowohl auf Forschungsprojekte und die fachliche Unterstützung ehrenamtlicher Initiativen als auch auf eine gute Wissenschaftskommunikation. Es ist gesellschaftlich unabdingbar, die konkreten Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in allen Dimensionen von Ernährung frei von Vorurteilen zu sehen und zu verstehen sowie den Problemen mit passenden Hilfen zu begegnen. www.bzfe.de Ernährungsarmut in Deutschland AdobeStock_aicandy
6 Infodienst 3/23 Da es zum Erreichen eines definierten Hygienestandards immer mehrere Wege gibt, müssen die Verantwortlichen für die Hygiene, die Hygienebeauftragten, diese Wege einheitlich für die Einrichtung oder den Dienst festlegen, aufschreiben und allen Mitarbeiter*innen bekannt machen. Nur wenn alle handelnden Personen, also alle Mitarbeiter*innen wissen, was zu tun ist, kann ein Hygienekonzept funktionieren. Wie man bei der Erstellung eines solchen Hygienekonzeptes vorgehen kann, wird hier am Beispiel eines WohngruppenHygienekonzeptes dargestellt. Für Wohngruppen in der Jugend- oder Behindertenhilfe oder Hausgemeinschaften in der Altenhilfe gibt es keine klaren Hygienevorgaben, denn in der Hygienegesetzgebung existieren Wohngruppen und Hausgemeinschaften (noch) nicht. Es gibt keine speziell für diesen Bereich gedachten Vorgaben. So wird man eine „Wohngruppenhygieneverordnung”, etwa analog zur Lebensmittelhygieneverordnung, nicht finden. Dieser Zustand kann sowohl als Nachteil als auch als Vorteil empfunden werden. Es gibt zwar keine klaren Vorgaben, an denen man sich orientieren kann, aber auch keine klaren Einschränkungen. Stattdessen müssen Hygieneverantwortliche für Wohngruppen und Hausgemeinschaften Einzelvorschriften daraufhin prüfen, ob und in welchem Umfang sie sich auf die eigene Wohngruppe anwenden lassen. Infektionsschutzgesetz, Heimgesetze der Länder und RKI-Empfehlungen seien hier nur als Beispiele genannt. Da die Mitarbeiter*innen von Kontrollbehörden, wie beispielsweise Gesundheitsämter, vor derselben Situation stehen und einzelne Vorschriften eventuell anders interpretieren, ist für reichlich Diskussionsstoff gesorgt. Insofern ist es eine gute Idee, das fertige Konzept oder den Entwurf mit dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Anmerkung: Um nicht immer „Wohngruppe oder Hausgemeinschaft” schreiben zu müssen, wird in der Folge ausschließlich von Wohngruppen gesprochen, Hausgemeinschaften und ähnliche Wohnformen sind aber ausdrücklich ebenfalls gemeint. Was gehört in ein Hygienekonzept? Hygiene soll Gesundheit und Wohlbefinden gewährleisten und nicht als Maßnahmenpaket zur Gängelung oder gar Schikane von Mitarbeiter*innen und Bewohner*innen interpretiert werden. Hygienemaßnahmen sind als Instrumente der Qualitätssicherung anzusehen und dienen primär der Erkennung und AdobeStock_Prostock-studio Wie erstelle ich ein Hygienekonzept? Voll- und teilstationäre Einrichtungen und ambulante Dienste sind nach Infektionsschutzgesetz verpflichtet, in einem Hygienekonzept die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen, also ein Hygienekonzept zu erstellen. Und das mit gutem Grund: Sowohl zur Einhaltung der Basishygiene als auch beim Auftreten von Infektionserkrankungen ist ein einheitliches Handeln erforderlich.
Infodienst 3/23 7 Beseitigung von Infektionsrisiken, sowie der Ermittlung von Infektionswegen und -quellen. Die Durchführung und Kontrolle von Reinigungs-, Desinfektions-, Sterilisations- und anderen hygienischen Maßnahmen sind somit Mittel zum Zweck und nicht Selbstzweck. Insofern gehören alle Themen in ein Hygienekonzept, die dazu dienen, dass das Zusammenleben und -arbeiten in einer Wohngruppe so abläuft, dass sowohl gesunde, aber auch erkrankte Bewohner*innen und ebenfalls infektionsgefährdete Personen geschützt, aber möglichst wenig in ihrem Lebens-Alltag gegängelt werden. Welche Gesetze und Vorschriften sind relevant? Bevor man sich an die Arbeit macht, ein Hygienekonzept zu Papier zu bringen, sollte man sich einen Überblick über die relevanten Gesetze und Vorschriften verschaffen. Viele Hygienegesetze gehen von krankenhausähnlichen Bedingungen aus und lassen sich auf das Leben in Senioreneinrichtungen, Jugendeinrichtungen, Kitas und insbesondere auf die Situation von Wohngruppen kaum übertragen. Es ist daher zweckmäßig, die Inhalte der einzelnen Vorschriften daraufhin zu überprüfen, ob die Intention des Gesetzgebers auf die Situation der Einrichtung oder der Wohngruppe anwendbar ist oder ob eine Abwandlung mehr Sinn ergibt. Allgemeine Vorschriften § 11 des (ehemaligen) Heimgesetzes verpflichtete den Betreiber eines Heimes, egal, ob in Wohngruppen organisiert oder nicht, zum Schutz der Bewohner*innen vor Infektionen. Das Heimgesetz hatte Gültigkeit für alle Heime, in denen Erwachsene betreut und gepflegt werden, also gleichermaßen für die Alten- und die Behindertenhilfe. Auszug aus § 11 Heimgesetz: Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung (…) einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. Im Zuge der Föderalismusreform, die den einzelnen Bundesländern mehr gesetzgebende Kraft geben sollte, wurde das bis dahin bundesweit gültige Heimgesetz abgeschafft und durch entsprechende Landesgesetze ersetzt. Alle „Landes-Heimgesetze” enthalten ähnliche Klauseln in Bezug auf Hygiene, wie das „alte” Heimgesetz. Nachkommen lässt sich dieser Verpflichtung durch Maßnahmen des Qualitäts- und Hygienemanagements, das heißt durch Erstellen eines Hygieneplans und durch Aufstellen von Hygieneregeln, die alle Mitarbeiter einer Einrichtung verbindlich einzuhalten haben. § 36 des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet alle Einrichtungen, die dem Heimgesetz unterliegen, sowie Kinderund Jugendhilfeeinrichtungen zur Festlegung von innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionsprävention, und zwar in Form eines Hygieneplans. Neben Reinigungs- und Desinfektionsplänen sind hier Standards oder Verfahrensanweisungen zu allen hygienisch relevanten Punkten aus Pflege, Hauswirtschaft und Küche gemeint. Auszug aus § 36 Infektionsschutzgesetz: Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt (…) Im Hygienekonzept für Wohngruppen kann auf diesen Hygieneplan Bezug genommen werden. Darüber hinaus ist dem oben genannten Paragrafen zu entnehmen, dass die genannten Einrichtungen der Kontrolle des Gesundheitsamts unterliegen. Je nach Landkreis werden Teile der infektionshygienischen Überwachung auch von anderen Ämtern bzw. Institutionen übernommen (Veterinäramt, Amt für Lebensmittelüberwachung, Wirtschaftskontrolldienst). Dabei haben die Gesundheitsämter jedoch nicht nur eine Kontrollfunktion, sondern auch die Aufgabe, die Einrichtungen zu beraten. Vorschriften für den Bereich Hausreinigung Was die Reinigung der Wohngruppe betrifft, gibt es Hinweise für das richtige Maß an Hygiene in den RKI-Empfehlungen zur Infektionsprävention in Heimen (als Download unter www.rki.de). RKI-Empfehlung zur Infektionsprävention in Heimen: Hier wird eine routinemäßige Flächenreinigung und lediglich eine punktuelle Flächendesinfektion empfohlen. Dies lässt sich gut auf Wohngruppen übertragen: Bewohnerzimmer, Aufenthaltsbereiche, Küche, Bad und Toiletten werden ebenso wie eventuell vorhandene Nebenräume nach Reinigungsplan gereinigt. Ein Desinfektionsplan legt fest, wann und womit im Falle eines Auftretens von Infektionskrankheiten desinfiziert wird. Die überflüssige und teure routinemäßige Desinfektion von Toilettenbrillen, Handläufen, Türklinken etc. kann entfallen. RKI-Richtlinie zur Reinigung und Desinfektion von Flächen: Im September 2022 hat das RKI eine neue Richtlinie zur Reinigung und Desinfektion von Flächen veröffentlicht. Sie ist unter dem Namen „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen” zu finden unter: www.rki.de/ DE/Content/Infekt/ Krankenhaushygiene/Kommission/ Tabelle_Basishyg_Anforderungen.html Diese Richtlinie gilt nicht nur für Krankenhäuser, sondern auch für Pflegeeinrichtungen. Auch für Wohngruppen und Hausgemeinschaften muss ein Hygienekonzept vorliegen. Zur Erstellung ist Fachwissen und Erfahrung notwendig.
Das „Herzstück” dieser Richtlinie ist eine Tabelle, in der aufgeführt wird, welche Flächen einer Einrichtung „nur” gereinigt und welche desinfiziert werden müssen (Tabelle 2 der RKI-Richtlinie). Folgt man den Angaben in dieser Tabelle, kann man für die eigene Einrichtung für jeden Raum die Entscheidung treffen, wie dort zu verfahren ist. Alle Räume einer Einrichtung werden eingeteilt in Bereiche – ohne erhöhtes Infektionsrisiko – mit möglichem Infektionsrisiko – mit erhöhtem Infektionsrisiko – mit besonderem Infektionsrisiko – zur reinen Arbeit – in denen nur für das Personal ein Infektionsrisiko besteht Im Raum wird unterschieden zwischen selten berührten bzw. patientenfernen Flächen (low-touch) und häufig berührten bzw. patientennahen Flächen (hightouch). Zimmer von Bewohner*innen ohne Infektionen werden hier den Bereichen ohne erhöhtes Infektionsrisiko zugeordnet, für alle Flächen reicht eine Reinigung aus. Zimmer von Bewohner *innen mit Infektionen werden den Bereichen mit möglichem Infektionsrisiko zugeordnet. Hier können selten berührte Flächen gereinigt werden, häufig berührte Flächen hingegen müssen desinfiziert werden. Weitere (gesetzliche oder gesetzesähnliche) Vorgaben für den Bereich Reinigung gibt es nicht. Niemand schreibt vor, was wie oft und womit gereinigt oder gar desinfiziert werden muss. Existieren in einer Einrichtung dennoch Vorgaben zu diesem Thema, so sind dies Vorgaben des eigenen Qualitätsmanagements. Diese sind natürlich ebenso bindend wie gesetzliche Vorgaben. Sollten die hausinternen Vorgaben zu streng oder zu lasch erscheinen, sollten hauswirtschaftliche Führungskräfte mit der Pflegedienstleitung und Hygienebeauftragten in die Diskussion gehen. Vorschriften für den Bereich Wäschepflege Vorschriften zum Mitarbeiterschutz: Für den Mitarbeiterschutz im Bereich Wäschepflege haben die Berufsgenossenschaften die ehemalige UVV 7y, (später BGR 500, Kapitel 2.6), heute DGUV-Regel 100:500, Kapitel 2.6 erlassen. Diese Berufsgenossenschaftliche Regel enthält besondere Bestimmungen für Wäschereien, die Krankenhauswäsche behandeln. Krankenhauswäsche im Sinne dieser Regel ist Wäsche, die in Krankenhäusern oder auf Krankenstationen in Pflegeheimen anfällt. Wäsche von Bewohner*innen einer Wohngruppe passt wohl kaum in diese Definition. Es macht aber durchaus Sinn, einige Vorgaben dieser DGUV-Regel dennoch mit ins eigene Wohngruppenhygienekonzept einzuflechten: Vorgaben des Robert-Koch-Instituts für die Wäschepflege: Weitere Hinweise zur Hygiene bei der Wäschepflege enthalten die bereits mehrfach zitierten RKIEmpfehlungen. Ist die Bettwäsche geleast oder gehört sie der Einrichtung und nicht den Bewohner*innen selbst, kann ein und derselbe Bezug einmal für Bewohner*in A und nach dem nächsten Waschen für Bewohner*in B eingesetzt werden. In diesem Falle empfiehlt das RKI eine thermische oder chemothermische Desinfektion. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für Bettwäsche, Handtücher, Waschlappen und Leibwäsche von Bewohner*innen mit MRSA-Kolonisation oder -infektion. Für diese Wäschearten werden also Waschprogramme im Kochwäschebereich mit Vollwaschmittel oder 60°-Programme unter Verwendung von desinfizierend wirkenden Waschmitteln angewandt. Für die übrige Wäsche, also die Kleidung der Bewohner*innen, Tischwäsche oder Wohntextilien reicht nach RKI ein normales Waschprogramm in dem Temperaturbereich, den das entsprechende Stück verträgt, aus. Das Waschen von Oberbekleidung von MRSA-besiedelten Bewohner*innen mit im Niedrigtemperaturbereich desinfizierend wirkenden Waschmitteln mag das eigene Sicherheitsbedürfnis befriedigen, wird vom RKI aber nicht ausdrücklich empfohlen. Chemothermische und thermische Desinfektion Für die Desinfektion von Textilien stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: die thermische und die chemothermische Desinfektion. Bei der thermischen Desinfektion wirken Hitze und Zeit zusammen, um nahezu alle Keime abzutöten. Es gilt folgende Regel: Einwirkungszeit bei einer Temperatur der Waschflotte von 90 °C über zehn Minuten oder von 85 °C über 15 Minuten. Das bedeutet, dass die Temperatur der Waschflotte über die genannte Zeit kontinuierlich ohne Unterbrechung gehalten werden muss. Herkömmliche Haushaltswaschmaschinen verfügen nicht über derartige Waschprogramme. Eine thermische Desinfektion von Textilien ist also nur in Profi-Waschmaschinen möglich. Bei der chemothermischen Desinfektion wirken Temperatur und Desinfektionsmittel (als Bestandteil des Waschmittels) sowie Zeit zusammen. In der Regel sind Desinfektionswaschmittel bei einer Temperatur von 60 °C optimal wirksam. Gegenüber der thermischen Desinfektion bei 90 °C bzw. 85 °C hat dieses Verfahren den Vorteil der besseren Faserverträglichkeit und des geringeren Energieverbrauchs. Die Waschgänge sind kürzer, da die Maschine nicht so lange zum Aufheizen braucht. Infodienst 3/23 8 Hygiene Zu beachten ist, dass ein thermisches oder chemothermisches Waschverfahren erst dann wirklich wirksam ist, wenn die Haltezeiten von Temperatur und/oder Chemie ausreichend sind. Auch bei der chemothermischen Methode ist mittels Haushaltswaschmaschinen ein Desinfektionserfolg nicht sicher zu gewährleisten.
Seit einigen Jahren sind Desinfektionswaschmittel auf dem Markt, die bereits im Temperaturbereich von 40 °C oder gar 30 °C desinfizierend waschen. Somit ist es möglich, auch Oberbekleidung einer Desinfektion zu unterziehen. Dabei muss allerdings auch mit ins Kalkül gezogen werden, dass diese Niedrigtemperatur-Desinfektionswaschmittel sehr teuer sind und sehr aggressive Bestandteile enthalten. Diese Gefahrstoffe belasten sowohl die Umwelt als auch die Mitarbeiter*innen und nicht zuletzt die Träger*innen der so behandelten Textilien stark. Auch die Fasern der desinfizierend gewaschenen Textilien werden von den Desinfektionsmittelbestandteilen angegriffen, was zu einem schnelleren Verschleiß führt. Die Desinfektionswirkstoffe in den Niedrigtemperaturdesinfektionswaschmitteln benötigen eine gewisse Zeit, um ihre Wirkung entfalten zu können. Beim Waschen muss dies in der Waschmaschine geschehen. Das bedeutet, dass die folgenden beiden Aspekte für eine erfolgreiche Desinfektion erfüllt sein müssen: – die Waschflotte darf innerhalb der Einwirkzeit nicht abgelassen werden – es darf während der Einwirkzeit kein Frischwasser zugeführt werden. Programme normaler Haushaltswaschmaschinen können diese Aspekte nicht berücksichtigen, sie sind hierfür nicht konstruiert. Darüber hinaus ist eine Desinfektion nur dann erfolgreich, wenn die Dosierung des Desinfektionsmittelanteils im Waschmittel „stimmt”. Da dies jedoch nicht gesondert beigegeben wird, sondern als Bestandteil des Waschmittels in Abhängigkeit von der Wasserhärte dosiert wird, ist die Wirkung fraglich. Eine vollständige Desinfektion (also die Reduzierung von Keimen auf ein Maß, bei dem nicht mehr von einer Infektionsfähigkeit ausgegangen werden kann) ist in einer Haushaltswaschmaschine also nicht gezielt, sondern nur zufällig möglich. Aufbereitung von Reinigungstextilien Wie oben bereits erwähnt, hat das RKI für die Reinigung und Desinfektion von Flächen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im September 2022 eine neue Richtlinie veröffentlicht. Sie betrifft auch die Aufbereitung von Reinigungstextilien. Ein wichtiger Punkt ist hier die Frage der Waschmaschine und des Wäschetrockners. Sind Haushaltsgeräte zugelassen? In der RKI-Richtlinie „Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen” wird zwar eine maschinelle Trocknung der Reinigungstextilien gefordert, wenn die Reinigungstextilien aber ausschließlich zur Infodienst 3/23 9 Allgemeine Angaben – Angaben zur Wohngruppe (Art, Größe, Räume, Träger etc.) – Ziele der Wohngruppe – Verantwortlichkeiten bzgl. Hygiene – Datum, Ersteller, Ziele des Hygienekonzepts – Hinweis auf mitgeltende Dokumente Allgemeine Hygieneregeln – persönliche Hygiene – Umgebungshygiene Angaben zur Reinigung – Reinigungsplan (was, wann, wer, wie, womit) – Desinfektionsplan – Reinigungs- und Desinfektionsmittel (Sicherheitsdatenblätter) – Reinigungsverfahren – Mitarbeit der Bewohner – persönliche Hygiene Angaben zur Wäscheversorgung – Wäschekreislauf – Schmutzwäschesortierung, Sortierplan – Waschvorgang (Programme, Zeit, Chemie) – Verteilung der sauberen Wäsche – Mitarbeit der Bewohner – persönliche Hygiene Angaben zur Speisenversorgung – Beschreibung des Versorgungsprinzips – Regelungen in Bezug auf die Mitarbeit von Bewohner*innen – Art und Umfang der Mitarbeit – Besonderheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand – Persönliche Hygiene, z.B. Schürzen tragen, Händewaschen – Regeln zur Küchenhygiene – Regeln zur Basishygiene – HACCP-Konzept – Verantwortlichkeiten – Überwachung von Schädlingsbefall – Entsorgung von Speiseresten – Persönliche Hygiene der MA, Belehrungen, Schulungen Auflistung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen Sonstiges zum Beispiel: – Verfahrensanweisung zum Verhalten bei bestimmten Infektionskrankheiten (z.B. „MRSA“, „Noroviren“ etc.) – Tierhaltung in der Wohngruppe – Überwachung, Zusammenarbeit mit Behörden – Schutzimpfungen Umgang mit Sondenkost Da sich die Wohngruppen in der Zusammensetzung ihrer Mitglieder, Zielsetzung, Alter und Gesundheitszustand der Bewohner*innen erheblich voneinander unterscheiden, sind nicht alle Themen gleichermaßen für alle Wohngruppen relevant.
Flächenreinigung (nicht zur Desinfektion) eingesetzt werden, ist zur Aufbereitung eine Haushaltswaschmaschine (und ein Haushaltstrockner) ausreichend. Selbst zur Aufbereitung von Textilien, die zur Flächendesinfektion eingesetzt werden, gibt es keine Aussage des RKI zur Art der Waschmaschine. Die Empfehlung lautet: … dass zur Reinigung eingesetzte Textilien in einer Haushaltswaschmaschine aufbereitet und in einem Haushaltswäschetrockner getrocknet werden können (ohne Kat.); dagegen sind zur Desinfektion eingesetzte Mehrwegwischtextilien in einem Desinfektionswaschverfahren aufzubereiten, um Schmutz und organische Belastungen aus den Spül-, Reinigungs- und Feuchtwischbezügen sicher zu entfernen und um zu gewährleisten, dass keine Krankheitserreger mehr nachweisbar sind (Kat.II). Reinigungstextilien, mit denen desinfiziert wird, müssen also desinfizierend aufbereitet werden. Die Desinfektionswirkung muss nachgewiesen werden. Dafür gibt es drei Möglichkeiten: – der Einsatz eines Desinfektionsverfahrens nach VAH – der Einsatz eines Desinfektionsverfahrens nach RKI – der Einsatz eines Desinfektionsverfahrens, das seine Wirksamkeit in einem Praxistest nachgewiesen hat, zum Beispiel mithilfe des sogenannten „Läppchentests”. Dazu das RKI: Zur Desinfektion eingesetzte Mehrwegwischtextilien sind in einem thermischen bzw. chemothermischen Desinfektionswaschverfahren mit nachgewiesener Wirksamkeit, z. B. gemäß den Vorgaben der Desinfektionsmittel-Liste des VAH oder der Liste der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren oder mit nachgewiesener Wirksamkeit im Praxistest (z. B. Baumwollläppchen) aufzubereiten. Die Aufbereitung muss gewährleisten, dass Schmutz und organische Belastungen entfernt werden und keine Krankheitserreger mehr nachweisbar sind. Die Wirksamkeit der Desinfektion muss – egal, in welcher Maschine – nachgewiesen werden. Dazu schlägt das RKI einen einjährigen Rhythmus vor: Die Kommission empfiehlt (…) bei Aufbereitung von zur Desinfektion eingesetzten Mehrwegtextilien den jährlichen Wirksamkeitsnachweis des desinfizierenden Waschverfahrens in der jeweiligen Einrichtung (ohne Kat.). Im Ausbruchsgeschehen ist eine hygienischmikrobiologische Überprüfung der in Frage kommenden Quellen indiziert (ohne Kat.). Einsatz von Wäschetrocknern? Laut Vorgabe des Robert Koch-Instituts (RKI) müssen Reinigungstextilien, die im Gesundheitswesen eingesetzt werden, nach der Aufbereitung komplett durchgetrocknet werden. Sie dürfen nicht feucht aufbewahrt werden. Hier ist also ein Wäschetrockner vonnöten. Das gilt auch für Wohngruppen. Eine Ausnahme lässt das RKI zu: Werden Reinigungstextilien mit Desinfektionslösung vorpräpariert, kann dies unmittelbar nach dem Waschen, ohne Trocknung geschehen. Dazu das RKI: Nach dem Waschen erfolgt die maschinelle Trocknung. Sofern keine vorgetränkten Wischtextilien verwendet werden, sind die vollständig getrockneten Wischtextilien bis zur nächsten Verwendung trocken zu lagern, um eine Vermehrung von potenzieller Restflora zu verhindern. Aufbereitete Wischtextilien sind vor Rekontamination zu schützen. Was die hygienisch sichere Aufbereitung der Reinigungstextilien betrifft, bezieht sich das RKI auf eine andere Veröffentlichung: die DIN 13063 Krankenhausreinigung. In dieser Norm wird bezüglich der Aufbereitung nicht zwischen Reinigungstextilien zur Reinigung und Reinigungstextilien zur Desinfektion unterschieden. Es werden drei hygienisch sichere Verfahren beschrieben, die alle einen desinfizierenden Waschgang gemeinsam haben. – Prozess mit maschineller Trocknung: Infodienst 3/23 10 Hygiene Auszug aus der TRBA 250 (Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe): „Der Unternehmen hat nach § 12 Abs. 1 und 2 Biostoffverordnung Betriebsanweisungen zu erstellen. Dies kann nach § 9 Biostoffverordnung für nicht gezielte Tätigkeiten, die der Schutzstufe 1 zugeordnet werden, entfallen. Die Betriebsanweisung ist arbeitsbereichs-, tätigkeits- und stoffbezogen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der festgelegten Schutzmaßnahmen zu erstellen.“ „Versicherte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung und des Hygieneplans über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies gilt auch für Wartungs- und Instandhaltungspersonal einschließlich Reinigungspersonal. Die Unterweisung ist mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen mindestens jährlich durchzuführen sowie vor Aufnahme der Tätigkeiten, bei Änderungen der Arbeitsbedingungen, die zu einer erhöhten Gefährdung der Versicherten führen können, bei der Feststellung einer Kontamination des Arbeitsplatzes, bei bekannt gewordenen Erkrankungen oder Infektionen, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein können und wenn bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge gesundheitliche Bedenken vom untersuchenden Arzt geäußert werden und dieser damit einhergehend eine Überprüfung des Arbeitsplatzes empfiehlt. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisung sind im Anschluss an die Unterweisung zu dokumentieren und
Dieser Prozess sieht vor, dass die Reinigungstextilien nach dem desinfizierenden Waschgang im Wäschetrockner getrocknet und dann trocken gelagert werden. Vor der Reinigung werden sie – wie oben beschrieben – mit der Reinigungs- oder Desinfektionslösung übergossen. –Prozess mit maschineller Vortränkung: Bei der maschinellen Vortränkung wird die R ein ig u n g s - o d er D es in f ek tio n s lö s u n g nach dem desinfizierenden Waschgang direkt in der Waschmaschine zugegeben. Die Lagerung der Reinigungstextilien findet (nach der Entnahme aus der Waschmaschine bis zur Verwendung) in luftdicht schließenden Boxen statt. – Prozess mit Feuchtlagerung der Textilien: Die Reinigungstextilien werden desinfizierend gewaschen und feucht aus der Waschmaschine entnommen und in luftdicht schließenden Boxen zwischengelagert. Unmittelbar, bevor sie verwendet werden, werden sie dann mit der Reinigungs- oder Desinfektionslösung übergossen. Zwar gilt die DIN-Krankenhausreinigung nicht für Pflegeeinrichtungen und somit auch nicht für Wohngruppen, doch wird sie durch den Verweis aus der neuen RKI-Richtlinie hier wieder relevant. Vorschriften für den Bereich Logistik Der Bereich Logistik ist häufig das „Stiefkind” im Hygienekonzept und wird schlicht und einfach vergessen. Doch auch hier existieren hygienisch relevante Vorschriften. In der TRBA 250 (früher: BGR 250, Berufsgenossenschaftliche Regeln, davor: Unfallverhütungs-Vorschriften), einer Umsetzungshilfe zur BiostoffVerordnung, wird gefordert, dass für den Umgang mit Biologischen Arbeitsstoffen (=Keimen), zum Beispiel beim Umgang mit infektionsverdächtiger und infektiöser Wäsche, infektionsverdächtigem und infektiösem Müll (aber auch bei der Reinigung von Toiletten) Betriebsanweisungen formuliert werden, die vor erstmaliger Ausführung der Tätigkeit und in der Folge mindestens einmal jährlich den entsprechenden Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht werden. Vorschriften für den Bereich Verpflegung Der Umgang mit Lebensmitteln ist in den Umsetzungen der EU-Verordnungen 178/2002, 852/2004, 853/2004 und 854/2004, also dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und der Durchführungsverordnung ausführlich beschrieben und geregelt. Die zahlreichen Varianten, die Wohngruppen bezüglich der Verpflegung ihrer Bewohner*innen aufweisen (von der Zentralversorgung durch eine Großküche bis hin zur reinen Selbstversorgung mit eigenem Einkauf, sowie alle Variationen und Kombinationen, die dazwischen liegen können), lassen sich in diesen Verordnungen jedoch nicht abbilden. Daher kommt es immer wieder zu Diskussionen, ob und wie beispielsweise das Thema HACCP in einer Wohngruppe angegangen werden muss und inwieweit Bewohner*innen, die bei der Produktion von Speisen mithelfen, nach §§ 42, 43 IfSG belehrt werden müssen (und können). Diese Diskussionen können jedoch schnell ein Ende finden: Der Deutsche Caritasverband und das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche haben gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Hauswirtschaft eine Leitlinie zur Lebensmittelhygiene herausgegeben, die genau diese Thematik behandelt. Da sie mit den Lebensmittelüberwachungsämtern der Länder abgestimmt ist, erfährt sie eine hohe Akzeptanz auch und gerade bei den Kontrollbehörden. Ende 2022 wurde eine überarbeitete Arbeitsversion der Leitlinie veröffentlicht, die den Titel „Wenn in sozialen Einrichtungen und Diensten gekocht wird” trägt. Sie ist im Lambertus-Verlag erschienen und bietet die Möglichkeit, den Verpflegungs-Teil des Hygienekonzepts inhaltlich zu gestalten. Tierhaltung in der Wohngruppe Die Erfahrungen zahlreicher Einrichtungen zeigen, dass die Haltung von Haustieren vorteilhaft für Gesundheit und Wohlbefinden der Bewohner ist, sofern Unfällen und Infektionsgefährdungen hinreichend vorgebeugt wird und kein*e Bewohner*in gegen das betreffende Tier allergisch reagiert oder gar Angst vor ihm hat. Die Kriterien für die Aufnahme und Haltung von Tieren sollten schriftlich festgelegt werden. Aus hygienischer Sicht ist zu beachten, dass: – das Tier adäquat geimpft und regelmäßig entwurmt wird, – das Tier bei Krankheitsanzeichen tierärztlich untersucht wird, – Aufenthaltsbereich, Trink- und Futterbehälter regelmäßig gereinigt werden (Aufnehmen in den Reinigungsplan), – Parasiten, wie Flöhe, Zecken, Läuse, Milben erkannt und entfernt werden. Carola Reiner www.kompass-hauswirtschaft.de Infodienst 3/23 11 AdobeStock_Teerapong
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