Infodienst 2 / April 2018

• Festlegen der Arbeitsbereiche Zunächst legen Sie fest, für welche Bereiche eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden soll: Pflege, Haus- wirtschaft und Verwaltung? Die Aus- wahl ist bedeutsam, da eventuell für jeden Bereich unterschiedliche Maß- nahmen ergriffen werden müssen und dies in Hinblick auf den Arbeitsumfang bzw. die Prozessgestaltung relevant ist. Laut Arbeitsschutzgesetz wird die Gefährdungsbeurteilung nach „Art der Tätigkeit” durchgeführt – unter der Voraussetzung gleicher Arbeitsbedin- gungen ist also die Beurteilung eines Arbeitsplatzes ausreichend, die stellver- tretend für eine ganze Gruppe steht. Sie können beispielsweise den Bereich der Reinigung zusammenfassen, wenn für diese Berufsgruppe die gleichen Ar- beitsbedingungen in Hinblick auf Ar- beitsmittel und Arbeitsaufgaben beste- hen. Wenn Sie aber ein Pflegeheim und ein Tagungshaus reinigen, wäre eine ge- sonderte Betrachtung notwendig. • Gefährdung ermitteln Bei diesem Schritt geht es um die Er- fassung der psychischen Belastung bei der Arbeit. Generell unterscheidet man zwischen verschiedenen Verfahren: Be- fragung, Beobachtungsverfahren und/ oder Workshops. Eine Arbeit ohne psychische Belastung ist genauso wenig denkbar und wün- schenswert wie eine Arbeit ohne jede körperliche Belastung. Ähnlich wie be- stimmte Arten und Ausprägungen kör- perlicher Belastung gesundheitsgefähr- dend sein können, kann auch die psy- chische Belastung bei der Arbeit ge- sundheitsbeeinträchtigende Wirkungen haben, zum Beispiel bei andauerndem hohen zeit- und leistungsbezogenen An- forderungen oder bei ungünstig gestalte- ter Schichtarbeit. Daher ist es erforder- lich, die psychische Belastung der Arbeit in einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Psychische Belastung bei der Arbeit umfasst dabei eine Vielzahl unterschied- licher psychisch bedeutsamer Einflüsse. In der im Jahr 2012 veröffentlichten „Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeits- platz” (www.gda-portal.de ), die von den Trägern der „Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie” (GDA) veröf- fentlicht wurde, werden vier Kategorien unterschieden: 1. Arbeitsinhalt bzw. Arbeitsaufgabe 2. Arbeitsorganisation 3. Soziale Beziehungen am Arbeitsplatz 4. Arbeitsumgebung Jedem dieser Kategorien sind einzelne, konkrete Belastungsfaktoren zugeordnet (siehe Beispiel), die eine psychische Belastung darstellen können – je nach Intensität, Dauer und individueller Prägung. Eine Tabelle zu Kategorien und Belas- tungsfaktoren einer Gefährdungsbeur- teilung finden Sie auf der Homepage des Berufsverbandes Hauswirtschaft unter www.berufsverband-hauswirt- schaft.de im Mitgliederbereich unter „Infodienst”. • Beurteilung der psychischen Belastung Die Befragung wird am besten nach Arbeitsbereichen und den vorab festge- legten Kriterien ausgewertet. Anhand der Ergebnisse können Sie beurteilen, in welchen Bereichen besonders hohe psy- chische Belastungen bestehen. • Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen Auf der Grundlage der ermittelten Er- gebnisse und dem notwendigen Hand- lungsbedarf legen Sie mögliche Maß- nahmen zur Reduktion der psychischen Belastung fest. Wenn Ihnen die Auswertung vorliegt und eventuell schon erste Maßnahmen besprochen wurden, ist es wichtig, sowohl die positiven als auch die negati- ven Ergebnisse für die Belegschaft zu kommunizieren. Eine fehlende Rück- meldung zu den Ergebnissen und auch zu den Maßnahmen erschüttert das Vertrauen in die Leitung und Organisa- tion, denn die Teilnahme an einer Be- fragung ist immer auch ein Vertrauens- vorschuss der Mitarbeiter für die Füh- rungskräfte der Einrichtung. Infodienst 2/18 8 Arbeitsplatz Betriebe sind laut Arbeitsschutzgesetz § 5 verpflichtet, eine Gefährdungsbe- urteilung der psychischen Belastung durchzuführen. „Im Moment gibt es allerdings noch keine Sanktionen, wenn man es nicht macht“, so Mona Schöffler. Bei physischen Gefährdun- gen ist das anders. „Wenn etwas pas- siert, zum Beispiel wenn jemand von der Leiter fällt, und dann festgestellt wird, dass die gesetzlichen Vorschrif- ten nicht eingehalten wurden, kann es zu Regressansprüchen kommen.“ Bei psychischen Erkrankungen dagegen sei es nicht so leicht, nachzuvollziehen, woher die Erkrankung kommt. Schöff- ler weiß allerdings, dass die Berufsge- nossenschaften durchaus in den Betrieben nachfragen, ob eine Gefähr- dungsbeurteilung der psychischen Be- lastung vorliegt. Schöffler appelliert an Betriebe, die Chancen zu sehen, die in diesem Gesetz liegen. Der wirtschaftli- che Druck durch Fehlzeiten aufgrund psychischer Erkrankungen ist hoch, von daher sollten Betriebe ein Inte- resse haben, die Arbeitsbedingungen zu verändern. Funktionieren wird das laut Schöffler aber nur, wenn Betriebe das nicht nur unter dem Aspekt sehen, eine gesetzliche Aufgabe zu erfüllen, sondern wirklich in ihren Betrieben etwas bewegen wollen. „Die Gefähr- dungsbeurteilung der psychischen Be- lastung ist dabei ein erster Einstieg.“

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