Infodienst 3 / August 2019

Infodienst 3/19 5 Foodwatch beruft sich dabei auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Nach § 2 VIG hat unter anderem jeder Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten zu Hygiene und Produktsicher- heit, die die entsprechenden Behörden feststellen. Dieser Auskunftsanspruch gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Das Verbraucherinformationsgesetz sieht in § 3 Ausschluss- und Beschrän- kungsgründe vor. Danach können perso- nenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen eine Ver- öffentlichung sprechen. Die Landes- behörden berufen sich bei ihren Ver- öffentlichungen auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Am 30.04.2019 trat nunmehr das „Erste Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Bezug auf Internet-Veröffentlichungen in Kraft: Darin wurde § 40 „Information der Öffentlichkeit“ geändert und insbeson- dere dem Urteil des Bundesverfas- sungsgerichtes von März 2018 nach einer zeitlichen Beschränkung der Veröffentlichung in einem neu eingefüg- ten Absatz 4a Rechnung getragen. Nach § 40 Abs.1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittel- gesetzbuches (LFGB) sind die zuständi- gen Behörden verpflichtet, bei hinrei- chendemVerdacht die Verbraucher unter Namensnennung des Verantwortlichen über 1. Überschreitungen festgelegter Grenz- werte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Le- bensmittel und Futtermittel) oder 2. ein nach Vorschriften im Anwen- dungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vor- handen ist oder 3. alle sonstigen Verstöße gegen Hy- gienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungs- schutz dienen, wenn sie in nicht uner- heblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist, zu informieren. Der Verstoß muss auf Grund von Tat- sachen nach pflichtgemäßer Überzeu- gung der Behörde hinreichend begrün- det sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weit- reichenden Eingriff in den Gewerbe- betrieb des Lebensmittel- oder Futter- mittelunternehmers nicht ausreichend. Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Ver- braucher an einer verlässlichen behördli- chen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechts- verstößen durch Grenzwertüberschrei- tungen oder den Nachweis verbotener Stoffe besteht unabhängig vom jeweili- gen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schad- stoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind. Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestell- ten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffent- lichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätig- keit nach dieser Vorschrift werden lan- desweit auf der Internetseite www.ver- braucherinfo-bw.de veröffentlicht. Öffentliche Warnungen vor entspre- chenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de Weitere Fragen und Antworten zum Thema der Internet-Veröffentlichungen unter www.verbraucherinfo.ua-bw.de/faq.asp Quelle: https://www.hygiene-netzwerk.de/ internet-pranger-topfsecret-hintergrund-zu- den-aktuellen-internet-veroeffentlichungen- hygiene-verstoessen-hygieneschulung Foto: www.rational-online.com Was dürfen Verbraucher wissen? Die Veröffentlichung von Hygieneverstößen auf Internet- Pattformen der jeweiligen Landesbehörden oder auf der Online- Plattformen von Foodwatch mit dem Namen „TopfSecret“ wird derzeit in der Gastronomie intensiv diskutiert. Verbraucher kön- nen auf dieser Plattform Anträge an Behörden stellen, die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben herauszugeben. Aufgrund von EU-Verordnungen sind alle Unternehmen, die mit Lebensmit- teln in Kontakt kommen, dazu ver- pflichtet, selbstständig die Einhaltung der Hygiene-Vorschriften zu kontrollie- ren. Hierzu muss ein eigenes Kontroll- system auf Basis der HACCP-Grund- sätze erstellt werden. HACCP bedeutet Hazard Analysis and Critical Control Points, zu Deutsch also Gefährdungs- analyse und kritische Kontrollpunkte. Hygiene ist das Entscheidende in der Küche – egal ob Restaurant, Kantine oder Krankenhausküche. Verbrau- cher haben ein gesetzliches Recht, über Missstände in der Gastronomie informiert zu werden.

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